Satzung

 

Satzung der Initiative

„Bürger für Meißen – Meißen kann mehr e.V.“

Der Verein ist eine von Partei-, Vereins- und Konfessionszugehörigkeit unabhängiger Zusammenschluss von Bürgern. Er bekennt sich uneingeschränkt zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er lehnt jede Form von Radikalismus und Rassismus ab.

§ 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1.  Der Verein führt den Namen
    „Bürger für Meißen – Meißen kann mehr e.V.“
    Neben dem Vereinsnamen aus Satz 1 tritt der Verein auch unter der Kurzbezeichnung
    „BfM e.V.“
    auf, die jedoch nicht Vereinsname ist. Er ist in das zuständige Vereinsregister eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist die Gemeinde Meißen, Erfüllungsort Meißen.
  3. Der Verein besteht aus natürlichen Personen.
  4. Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Ziele und Aufgaben

 
  1. Der Verein ist unter Ausschluss von Erwerbszwecken selbstlos für die Bürger tätig.
  2. Wir verfolgen folgende Ziele:
    • Wertschätzung von bürgerschaftlichem Engagement sowie stärkere Einbindung der Bürger in kommunalpolitische Prozesse.
    • Mehr Transparenz in den Entscheidungen von Stadtverwaltung und Stadtrat.
    • Entwicklung eines tragfähigen und nachhaltig angelegten Zukunftskonzeptes für unsere Stadt gemeinsam mit allen Akteuren in unserer Stadt.
    • Bessere Nutzung unserer traditionsreichen Potentiale, Stärkung des Selbstbewusstseins unserer Stadt und deutliche Verbesserung der Außenwahrnehmung Meißens.
    • Respektvollerer Umgang mit den Kulturgütern unserer Stadt und unserer Natur.
    • Wir wollen den offenen Dialog mit Kindern und Jugendlichen in unserer Stadt als mündige und engagierte Einwohner von Morgen suchen.
    • Für die Probleme in unserer Stadt wollen wir gemeinsam an Lösungen arbeiten.
    • Wir wollen den Bürgern eine Stimme geben und in einen konstruktiven Dialog mit der Stadtverwaltung treten auch Impulsgeber für neue Ideen sein.
  3. Die Tätigkeit des Vereins dient somit der Förderung des demokratischen Staatswesen, der Beseitigung von sozialer Ungerechtigkeit und dem Schutz des Eigentums der Bürger.
  4. Insbesondere leistet er Informations- und Aufklärungsarbeit und organisiert öffentliche Veranstaltungen.
  5. Der Verein fördert die Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Vereinen und Verbänden ähnlicher Zielstellung, um die Interessen der Bürger erfolgreich zu vertreten.
  6. Der Verein stellt sich eigenständig der politischen Verantwortung auf allen Ebenen im Rahmen grundgesetzlicher und demokratisch legitimierter Kriterien. Dies gilt auch für die Beteiligung an öffentlichen Wahlen.
  7. Der Verein fühlt sich der Erhaltung der örtlichen Strukturen und den Traditionen Meißens verpflichtet.
 

§ 3   Mitgliedschaft

  1. Mitglieder sind natürliche Personen, die Ihren Wohnsitz in Meißen und Umgebung haben oder sich Meißen zugehörig fühlen.
  2. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt nach schriftlicher Antragstellung. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Austritt 4 Wochen nach schriftlicher Anzeige, eine anteilige Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt nicht
    2. bei Beitragsrückstand ohne Begründung von mehr als 2 Jahren
    3. durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, Pflichtverletzung und groben Verstößen gegen die Vereinssatzung. Der Ausschluss erfolgt auf einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen.
    4. Tod natürlicher Personen
  4. Gegen die Entscheidung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung kann innerhalb eines Monats mit Angaben der Gründe beim Vereinsvorstand schriftlich widersprochen werden.
  5. Die Wahrnehmung des Mitgliedsrechtes erfolgt durch das Mitglied oder dessen bevollmächtigten Vertreter. Zur Vertretung als Bevollmächtigter ist jedes andere Mitglied berechtigt, das eine vom Mitglied ausgestellte Vollmacht vorweisen kann. Ein Mitglied kann nur eine Vollmacht als Bevollmächtigter erhalten.

§ 4   Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht:
    1. an den Mitgliederversammlungen und anderen für sie organisierten Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
    2. die Vereinsorgane zu wählen
    3. sich selbst zur Wahl zu stellen
    4. sich als Mitglied des Vereins öffentlich auszugeben.
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht:
    1. den Verein und seine Ziele tatkräftig zu unterstützen
    2. die Mitgliedsbeiträge zu zahlen
    3. die Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit bekannt zu machen.

§ 5   Mitgliedsbeitrag, Verwendung finanzieller Mittel

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ergibt sich aus der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung.
  2. Die Verwendung der finanziellen Mittel erfolgt auf der Grundlage einer Kassenordnung nur für satzungsgemäße Zwecke.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon sind nachgewiesene und belegte Unkosten, die einzelnen Mitgliedern bei der Durchführung von Vereinsarbeiten entstehen, nicht berührt.

§ 6   Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
  1. Die Vereinsmitgliederversammlung
  2. Der Vereinsvorstand.

§ 7   Mitgliederversammlung

  1. Vom Versammlungsleiter werden die Mitglieder zur Versammlung eingeladen, die Versammlungen finden im allgemeinen nach den bekannt gegebenen Terminen statt.
  2. Vereinsmitgliederversammlungen werden in der Regel jährlich abgehalten, in der Folgendes beschlossen wird bzw. werden kann:
    1. die Wahl des Vereinsvorstandes
    2. die Wahl des Kassenprüfers
    3. die Entgegennahme des Berichts des Vereinsvorstandes und des Kassenwartes zur Entlastung des Vereinsvorstandes
    4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    5. die Änderung der Satzung
    6. die Festlegung von Schwerpunkten der weiteren Vereinsarbeit
  3. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen schriftlich an die letztbekannte Anschrift des Vereinsmitgliedes ergehen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sollen dem Vorstand spätestens vier Kalendertage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein, sie müssen jedoch  spätestens vor Beginn der Versammlung eingebracht werden.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von mindestens 1⁄4 der Mitglieder mit vierwöchiger Einladungsfrist verlangt werden.
  5. Wahlen und Abstimmungen können offen durchgeführt werden, wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht (§ 39 Sächsische Gemeindeordnung). Vorschläge und Änderungen zur Wahl sind 4 Wochen vor dem Wahltermin schriftlich beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzureichen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält. Im Bedarfsfall erfolgt eine Stichwahl.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  7. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von mehr als 2/3 (s. § 10 Absatz 2) und bei Auflösung des Vereins von mehr als 3⁄4 (s. § 10 Abs. 2) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sie sind protokollarisch als Bestandteil des Ablaufprotokolls unterschriftlich vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu beurkunden.

§ 8   Vorstand

  1. Der Vorstand, im Sinne der Satzung, besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/-in, dem/der Schatzmeister/-in. Optional können weitere Mitglieder als Beisitzer gewählt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.
  2. Der Vorstand trifft alle für die satzungsgemäße Tätigkeit des Vereins notwendigen Entscheidungen, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder in Abwesenheit die des Stellvertreters.
  3. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
  5. Zur Durchführung einzelner Aufgaben und der sachkundigen Vorbereitung von Beschlüssen kann der Vorstand Arbeitsgruppen berufen.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind protokollpflichtig. Sie werden vom Vorsitzenden oder seinem dafür beauftragten Vertreter durch Unterschrift in Kraft gesetzt.
  7. Im Auftrag der Vereinsmitgliedervollversammlung beschließt der Vereinsvorstand eine Kassenordnung.
  8. Der Vorstand ist in seiner Tätigkeit gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 9   Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt alle 2 Jahre zwei Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und schlagen die Entlastung des Vorstandes vor.

§ 10   Satzungsänderung

  1. Die Vereinssatzung kann von der Vereinsmitgliederversammlung geändert werden. In der Regel sollte dies 6 Wochen zuvor als Tagesordnungspunkt aufgenommen und allen Mitgliedern 4 Wochen vor der Versammlung mitgeteilt werden.
  2. Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung sind unter Fristeinhaltung (siehe § 10 Abs. 1) schriftlich beim Vereinsvorstand zu beantragen.

§ 11   Haftung des Vereins

  1. Die einzelnen Mitglieder der BfM e. V. haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für den Verein.
  2. Der Verein haftet nicht mit dem Kassenbestand entsprechend dem Prüfbericht für Forderungen oder Ansprüche gegenüber der BfM e. V. oder für Forderungen oder Ansprüche gegen ein Mitglied des Vereins.

§ 12   Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss der Vereinsmitgliedervollversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Auflösung gilt bei Zustimmung von 3⁄4 der anwesenden Mitglieder als beschlossen. Für die Antragstellung gilt § 10 Abs. 1 und 2 entsprechend.
  3. Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine als steuerbegünstigte Körperschaft, die es für ähnliche gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sie wird vom Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliedervollversammlung bestimmt.

§ 13   Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft.
  2. Der Tag des Beschlusses ist der 02. Mai 2018.
 
Meißen, 02. Mai 2018

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